Um die Auswirkungen der Insolvenz der Projektgesellschaften auf die Anleger und Investoren zu verstehen, sei hier die Grundstruktur zusammengefasst:
Ebene 1 – Investmentfonds
Die Investoren haben sich entweder unmittelbar (Kommanditist) oder mittelbar (Treugeber) an der Investmentgesellschaft (Fonds) beteiligt und dort eine einmal oder ratierlich zu bezahlende Einlage geleistet. Die Fonds sind als Alternative Investmentfonds strukturiert worden. Dieses bedeutet, die Fonds durften ausschließlich in Sachwertanlagen nach Definition des Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) investieren.
Ebene 2 – Objekt-Gesellschaft als Zwischen-Gesellschaften
Sie sind in der Regel in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG organisiert. Diese wiederum beteiligten sich an mehreren Bauvorhaben, die einen sehr unterschiedlichen Baustand aufweisen (Ebene 3).
Dies hat zur Folge, dass die Objektgesellschaften die geplanten Einnahmen nicht mehr wie vorgesehen realisieren und an die Investmentgesellschaften der Anleger auf der Ebene 1 weitergeben konnten. Deshalb wurde bisher zu 80 Objektgesellschaften auch der Insolvenzantrag gestellt.
Dies muss zwangsweise negative Auswirkungen auf den Nettoinventarwert der Fonds haben, so dass in unterschiedlicher Höhe mit einem Verlust bis hin zum Totalverlust der Anleger gerechnet werden muss.
Ebene 3 – Bauvorhaben
Das Kapital wurde in der Regel in mehrere Bauvorhaben investiert, was hier als Ebene 3 bezeichnet wird.
Unter Einschaltung verschiedener Unternehmen wurde der Grundstückskauf, Bau und Verkauf der Wohnungen abgewickelt. Für die Bauvorhaben wurde das Kapital der Investoren von der Ebene 1 über die Ebene 2 eingesetzt.
Wie vom Insolvenzverwalter in seiner Pressemitteilung vom 07.11.2023 ausgeführt, ist der Baustand sehr unterschiedlich und nicht alle Bauvorhaben werden von ihm fertig gestellt werden, was die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf der Ebene 2 und 1 verschärft.