Häufig haben Käufer bisher mehr als 50 % des Kaufpreises gezahlt. Die Zahlung erfolgte nach den Vereinbarungen des Kaufvertrages gemäß Baufortschritt nach der Makler- und Bauträgerverordnung.
Nach dem Kaufvertrag bestehen u.a. bei Verzug mit der Fertigstellung alle gesetzlichen Rechte bis hin zum Rücktritt vom Vertrag und dem Verlangen von Schadenersatz.
Vor der Ausübung solcher Rechte sind aber der Baustand und die wirtschaftlichen Folgen abzuwägen. Ist der Verkäufer, i.d.R. eine Projektgesellschaft, insolvent, wird bei einem Rücktritt nur eine Insolvenzforderung begründet, der gezahlte Kaufpreis muss also nicht in jedem Fall erstattet werden. Ob durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ggf. eine Aussonderungsrecht oder welche anderen Rechte für Dritte oder dem Käufer noch bestehen, muss in jeden Einzelfall geprüft werden.
U.U. ist es für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auch sinnvoller, das Bauvorhaben in eigener Regie fertig zu stellen, falls nur geringfügige Restarbeiten bisher nicht erbracht sind.
Rechtlich bedarf es deshalb je Bauvorhaben und WEG vor einer Entscheidung, einer eingehenden Bewertung der vorliegenden Situation. Aufgrund der Vielfalt der Entscheidungsmöglichkeiten können diese hier nicht alle benannt werden.