Kontakt
Ihre Kanzlei Rechtsanwälte Bontschev - Gründig. Immer für Sie da
Adresse
- Königstraße 11
01097 Dresden - +49 800 0060151
- +49 351 21520250
- kanzlei@bontschev.de
Für Rechtsanwälte Bontschev - Gründig steht die Mandantenzufriedenheit an erster Stelle
Rund 1800 Wohnungen sind nicht fertig gestellt, wobei der Baustand sehr unterschiedlich ist. Betroffen sind etwa 1.400 Käufer.
Der Insolvenzverwalter teilte im September 2023 mit:
„Die Bauprojekte der insolventen Projektgesellschaften sind grundsätzlich fortführungsfähig, die PROJECT Immobilien-Gruppe ist dazu jedoch personell und finanziell nicht mehr vollumfänglich in der Lage. Um abzuklären, ob ein Weiterbau in der Insolvenz möglich ist, müssen wir in jedem einzelnen Fall die aktuellen Kosten für eine Fertigstellung klären.“
Nach seiner Pressemitteilung vom 08.09.2023 wird am vorgenannten Ziel festgehalten. Für einzelne Bauvorhaben wurden neue Generalunternehmer gefunden, aber nicht für alle. Es ergibt sich folglich ein sehr differenziertes Bild für die Bauvorhaben, welches der aktuellen Pressemitteilung vom 07.11.2023 entnommen werden kann.
Häufig haben Käufer bisher mehr als 50 % des Kaufpreises gezahlt. Die Zahlung erfolgte nach den Vereinbarungen des Kaufvertrages gemäß Baufortschritt nach der Makler- und Bauträgerverordnung.
Nach dem Kaufvertrag bestehen u.a. bei Verzug mit der Fertigstellung alle gesetzlichen Rechte bis hin zum Rücktritt vom Vertrag und dem Verlangen von Schadenersatz.
Vor der Ausübung solcher Rechte sind aber der Baustand und die wirtschaftlichen Folgen abzuwägen. Ist der Verkäufer, i.d.R. eine Projektgesellschaft, insolvent, wird bei einem Rücktritt nur eine Insolvenzforderung begründet, der gezahlte Kaufpreis muss also nicht in jedem Fall erstattet werden. Ob durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ggf. eine Aussonderungsrecht oder welche anderen Rechte für Dritte oder dem Käufer noch bestehen, muss in jeden Einzelfall geprüft werden.
U.U. ist es für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auch sinnvoller, das Bauvorhaben in eigener Regie fertig zu stellen, falls nur geringfügige Restarbeiten bisher nicht erbracht sind.
Rechtlich bedarf es deshalb je Bauvorhaben und WEG vor einer Entscheidung, einer eingehenden Bewertung der vorliegenden Situation. Aufgrund der Vielfalt der Entscheidungsmöglichkeiten können diese hier nicht alle benannt werden.
Maßgeblich sollten alle Informationen zum Baustand, der Möglichkeit der Fertigstellung nebst Kaufvertrag, nachfolgenden Schriftwechsel und Zahlungsnachweise zusammengestellt werden, um für eine Entscheidung vorbereitet zu sein. Denn der Insolvenzverwalter hat noch nicht alle Käufer informieren und auch nicht zu allen Bauvorhaben eine Entscheidung treffen können.
Sollte die Eigentumswohnung durch einen Berater vermittelt worden sein, ist auch die Beratungsdokumentationen zu prüfen, um festzustellen, ob dieser für einen eventuell eintretenden Schaden einzustehen hat.