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Update zur Gesellschafterversammlung - Projekt 18 Metropolen

Fachbeitrag für Anleger der PROJECT-Gruppe

Klage gegen PROJECT Metropolen 18: Streit um Auskunftsrechte und Transparenz bei geschlossenen Investmentgesellschaften

Wir haben darüber berichtet, dass wir Klage erhoben haben, in Sachen Auskunftserteilung gegen die Gesellschaft PROJECT Metropolen 18 geschlossene Investment GmbH & Co. KG. Wir haben darüber geschrieben das Auskunft begehrt wird hinsichtlich der weiteren Mitgesellschafter einerseits aber auch Auskunft zu den Kapitalkonten, den Beteiligungsquoten und dem Nettoinventarwert. Die Klage ist gerichtet gegen einen Publikums-AIF in der Rechtsform einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gemäß §§ 149 ff. KAGB.

Im Rahmen der Klageerwiderung wird sich die Gesellschaft nunmehr gegen die erhobene Klage verteidigen, und wendet prozessual ein,  die begehrten Auskünfte nicht zustehen sollen, denn die Informationsrechte sollen sich in der Übermittlung des Jahresberichts erschöpfen. Problematisch ist allerdings das aus den Jahresberichten nicht die konkreten Nettoinventarwerte hervorgehen, sondern nur sehr mühsam unter Zugrundelegung weiterer Jahresberichte, anderer Gesellschaften, wenn überhaupt zu ermitteln ist. Im Rahmen einer Transparenz und auch der Verpflichtung der Investmentgesellschaft ergibt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen bestimmte Verpflichtungen zum Nettoinventarwert. Gemäß § 170 KAGB 170 besteht jedoch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes. Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.

Leider können die Anleger eben nicht ohne weiteres zunächst nachvollziehen mit welchen Vermögenswerten der Blind Pool Einzelnen bestückt wurde und welchen Wert diese Vermögenswerte haben. Das Auskunftsrecht eines Kommanditisten ergibt sich aus § 166 Abs. 1 S. 2 HGB und besteht insbesondere dann, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich der Gesellschafter etwa bei Lückenhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit der Unterlagen ohne die Auskunft keine Klarheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen kann. Wesentlich ist für das Bestehen des Auskunftsrechts, dass die Erteilung der Auskunft erforderlich sein muss, zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Kommanditisten. Damit ist eine Abwägung der gegenseitigen Interessen von Verband und Mitglied nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemeint, wobei die Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Information bei dem Kommanditisten liegt und Anforderungen daran nicht überspannt werden dürfen.

Die Erteilung der Auskunft ist zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte dem Interesse der Gesellschaft gegenüberzustellen. Was ist der Umfang des Auskunfts- und Informationsrechts? Insbesondere dann, wenn der Kommanditist seine Gesellschafterrechte wahrnehmen muss und die Auskünfte für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte benötigt, muss die Auskunft erteilt werden. Die Informations- und Auskunftsrechte des Kommanditisten umfassende Mitteilung von Auskünften, als auch die Vorlage von Unterlagen und die Einsicht in Unterlagen. Zu diesen Unterlagen gehören alle Geschäftsunterlagen, Prüfungsberichte und auch Geheimbücher. Es fragt sich warum sich die Gesellschaft dagegen versperrt und nicht für entsprechende Transparenz Sorge trägt. Aus Sicht unserer Mandanten verzögert die Gesellschaft mit diesen Maßnahmen eine vollständige Aufklärung. Unsere Mandanten benötigen diese Auskünfte um auch eine Entscheidung treffen zu können inwieweit sie der Geschäftsführung für die Amtsführung der zurückliegenden Abrechnungsperiode Entlastung erteilen und das Vertrauen aus spricht oder das Vertrauen verweigert. Anleger sollten sich daher zusammenschließen, um die ihnen zustehenden Auskunftsrechte durchzusetzen und für Transparenz in dem Firmengeflecht, dass eine Zumutung für Anleger ist Sorge tragen.

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