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PROJECT verweigert die Auskunftserteilung an Anleger – Anwalt berichtet

Fachbeitrag für Anleger der PROJECT-Gruppe

PROJECT verweigert die Auskunftserteilung an Anleger – Anwalt berichtet

Die Anleger, die sich im Rahmen der Kapitalanlage an den Kommanditgesellschaften der Project-Gruppe beteiligt haben, sind nicht „amused“. Vermeintlich still ruht der See, aber die Anzahl der Insolvenzen, an den die Fondsgesellschaft beteiligt ist, nimmt zu.

 

Wir haben bereits im Oktober 2023 Auskunftsklage erhoben, gegen die Project Metropolen 18 geschlossene Investment GmbH & Co. KG, mit dem Inhalt Auskunft darüber zu erteilen, wie die Zahlungen unseres Mandanten auf ihre Beteiligung und die Gewinnverteilung, sowie Verteilung etwaiger Verluste auf die Kapitalkonten erfolgt ist, durch Aushändigung der Kapitalkonten gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages. Es wurde weiterhin beantragt Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe prozentual die Beteiligungsgesellschaften :

 

a) PROJECT M 18 Beteiligungs GmbH & Co. KG

b) PROJECT M 18 Europa GmbH

 

an den jeweiligen Immobiliengesellschaften – unter Benennung derselben – beteiligt ist und die beklagte Fondsgesellschaft zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, über die Höhe des Nettoinventarwertes je Anteil zum 31.12.2022.

 

Nach wie vor wird bisher gemauert und dabei ausgeblendet, dass die Anleger ein berechtigtes Interesse haben, den Nettoinventarwert der Anteile zu erfahren, der denklogisch sinkt je mehr Objektgesellschaften in die Insolvenz gehen. Aber man verzögert alles um noch mehr Zeit – es fragt sich wofür – zu gewinnen.

 

Unsere Anleger sollen wissen, dass der jüngste Vortrag der beklagten Fondsgesellschaft in dem Verfahren der Auskunftserteilung dahin geht, dass die Gesellschaft – entgegen der aktuellen BGH- Rechtsprechung – die Auskunft über die weiteren Mitgesellschafter verweigert. Diese Auskunft ist aber erforderlich, damit sich die Gesellschafter mitgliedschaftlich organisieren können. Man beruft sich auf den Datenschutz, obwohl der BGH auch hier entschieden hat, dass datenschutzrechtliche Gründe der Pflicht der Gesellschaft zur Erteilung der Auskünfte nicht entgegenstehen. Absolut irritierend ist der Verweis auf ein Vorabentscheidungsersuchen, dass man beim EuGH gestellt haben will – das bindet Zeit und führt dazu, dass die Herausgabeverlangen verzögert werden.

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