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DEGAG: Anwalt informiert über weitere Haftungsgegner

Fachbeitrag für Anleger

DEGAG: Anwalt informiert über weitere Haftungsgegner

Wir haben bereits über die Aussetzung der Zinszahlungen an Anleger informiert, die in die Genussrechte der DEGAG investiert haben. Momentan erfassen wir die Anlagen unserer Mandanten und prüfen, ob es neben der Gesellschaft noch weitere Haftungsgegner gibt. Es ist jedoch ratsam, die Anwaltskosten derzeit gering zu halten, besonders wenn keine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung besteht. Die derzeitige Unsicherheit lässt offen, ob die Situation nicht möglicherweise zur Insolvenz der Gesellschaft führen könnte.

Haften die Vermittler der DEGAG-Anlagen?

Unsere Auswertung der vorliegenden Unterlagen zeigt, dass alle unsere Mandanten ihre Anlagen auf Empfehlung der Vermittler bzw. des Vertriebs gezeichnet haben. Die Frage stellt sich nun, ob der Vertrieb gegenüber den Anlegern haftet.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Genussrechtsverträge im Rahmen der Anlagevermittlung und nicht der Anlageberatung zustande gekommen sind. In diesem Fall könnten die Vermittler ihre Informationspflichten verletzt haben, insbesondere wenn sie Anleger, die nach 2021 gezeichnet oder in der Anlage verblieben sind, nicht darüber aufklärten, dass die Gesellschaft nach 2021 keinen Jahresabschluss mehr erstellt hat. Der Jahresabschluss von 2021 ist der letzte, der vorliegt. Zudem stellt sich die Frage, ob gegen zwingende Vorschriften zur Erstellung von Jahresabschlüssen verstoßen wurde.
Besonders bei Genussrechten ist es für die Anleger entscheidend, ob sich der Vermittler mit den Jahresabschlüssen beschäftigt hat. Falls der Vermittler die Jahresabschlüsse geprüft hat, müssten ihm Zweifel an der Bonität der Gesellschaft aufgefallen sein. Wenn er sich jedoch nicht mit den Jahresabschlüssen auseinandersetzte, hätte er die Anleger darauf hinweisen müssen.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Gesellschaft möglicherweise nicht ausreichend transparent war, ist die Tatsache, dass keine Informationen zu außerbilanziellen Geschäften und finanziellen Verpflichtungen gegeben wurden.
Obwohl einige Oberlandesgerichte der Auffassung sind, dass das Abrufen und Lesen der Jahresabschlüsse sowie der Prüfvermerke ohne weitere Hinweise nicht Teil der Pflichten eines Anlagevermittlers im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung sei, da eine „anlasslose Verpflichtung“ nicht seiner Rolle entspreche, vertreten andere Oberlandesgerichte die Ansicht, dass der Vermittler verpflichtet ist, sich die auf der Homepage des Bundesanzeigers zugänglichen Jahresabschlüsse und eingeschränkten Bestätigungsvermerke anzusehen.

Haften die Vermittler aufgrund unzureichender Information und fehlender Transparenz?

Die Haftung der Vermittler ergibt sich aus der Bedeutung der Bonität und Transparenz des Kapitalsuchenden sowie dem damit verbundenen zumutbaren Aufwand, den der Vermittler auf sich nehmen muss.
Es ist davon auszugehen, dass der Anlagevermittler aufgrund des mit dem Anleger geschlossenen Auskunftsvertrags regelmäßig nur verpflichtet ist, richtige und vollständige Informationen über jene Tatsachen zu geben, die für die Anlageentscheidung des Anlegers von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 144/10). Anders als ein Anlageberater ist der Vermittler jedoch nicht dazu verpflichtet, die wesentlichen Tatsachen für die Anlageentscheidung fachkundig zu bewerten und zu beurteilen.
Damit der Vermittler sachgerechte Auskünfte erteilen kann, muss er sich grundsätzlich vorab über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. Er ist dazu verpflichtet, das Anlagekonzept, über das er Auskunft gibt, zumindest auf Plausibilität zu prüfen, insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit. Fehlen objektive Daten oder verfügt der Vermittler aufgrund fehlender Informationsbeschaffung nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anleger offenbaren.
Die Frage, wo die Grenzen der Informationspflicht und einer eventuell bestehenden Ermittlungspflicht des Anlagevermittlers im Einzelfall zu ziehen sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab (BGH, Urteil vom 27.09.1988 – XI ZR 4/88).
Im vorliegenden Fall hatten die Vermittler ein erhebliches Eigeninteresse am Vertrieb der Anlage aufgrund der erhaltenen Provisionen, was sie in Transparenzpflichten hätte nehmen müssen. Es gibt Anhaltspunkte, dass die Vermittler verpflichtet gewesen wären, die Jahresabschlüsse zu prüfen. Die Höhe der Provisionen hätte durchaus Zweifel an der Bonität des Anlagemodells aufwerfen müssen, was eine eingehende Prüfung notwendig gemacht hätte.

1. Grundsätzlicher Pflichtenmaßstab des Anlagevermittlers

Die Anlagevermittlung basiert auf einem Auskunftsvertrag, der dem Vermittler zwei wesentliche Pflichten auferlegt. Zum einen ist der Anlagevermittler verpflichtet, dem Anleger vollständige und korrekte Informationen über diejenigen Tatsachen zu liefern, die für dessen Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind.

Zum anderen hat der Anlagevermittler die Kapitalanlage hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit sowie die Zahlungsfähigkeit des Anlegers zu überprüfen (sog. Plausibilitätsprüfung, vgl. BGH BKR 2017, 340 und BGH NJW 2000, 2503). Diese Pflichten unterscheiden den Anlagevermittler klar vom Anlageberater, der zusätzlich auch die fachkundige Bewertung und Beratung der Anlageentscheidung übernehmen muss.

2. Kriterien zur Ermittlung der Pflicht zur Prüfung der Jahresabschlüsse im Einzelfall

Die vom BGH festgelegten Kriterien zur Prüfung der Pflicht des Anlagevermittlers lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: parteibezogene Umstände und geschäftsbezogene Umstände.

Parteibezogene Umstände:
Diese beziehen sich auf die spezifischen Eigenschaften der Vertragsparteien, nämlich des Anlageinteressenten und des Vermittlers:

  • Die Gesamtsituation, die sich für die Vertragsparteien bei der betreffenden Anlageentscheidung ergibt.
  • Die Geschäftserfahrung und der konkrete Kenntnisstand des Anlageinteressenten.
  • Die vom Anlageinteressenten abgefragten Informationen.
  • Das Maß, in dem der Vermittler Vertrauen und besondere Kenntnisse für sich beansprucht.

Geschäftsbezogene Umstände:
Diese beziehen sich auf den Inhalt der Anlage und die Umstände des Geschäfts, über die der Vermittler den Anleger informieren muss:

  • Wenn die im Prospekt oder in sonstigen Vertriebsunterlagen angegebene Rendite das Anlagemodell fragwürdig erscheinen lässt.
  • Falls die Provision des Vermittlers die im Prospekt angegebenen Gesamtvertriebskosten übersteigt.
  • Wenn in der Wirtschaftspresse zeitnah und gehäuft negative Berichte über die Anlage erscheinen, die der Vermittler verfolgen und auswerten muss.

Wir sind gerne für Sie da.

Besonders für rechtsschutzversicherte Geschädigte ist es ratsam, individuelle Schritte gezielt und professionell zu lenken. Zögern Sie nicht, unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen und Ihre Fragen zu stellen. Massenabfertigung gehört nicht zu unserem Serviceverständnis. Wir bieten Ihnen eine persönliche Betreuung, die auf Ihren Fall und Ihre spezifischen Interessen zugeschnitten ist. Dies schließt selbstverständlich auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mit ein.

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